Tarifliche Freistellung und gesetzliche Regelungen

Corona und Kinderbetreuung

17.04.2020 | Nach der Entscheidung der Bundes- und Landesregierung werden Kitas und Schulen teils noch einige Wochen geschlossen sein. Damit stehen Eltern, die nicht in Kurzarbeit sind, vor erheblichen Problemen. Mit der kürzlich getroffenen Regelung im Solidartarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie gibt es zusätzliche Möglichkeiten der Freistellung, die neben dem geänderten Infektionsschutzgesetz zur Anwendung kommen.

DGB/Oksana Kuzmina/123RF.com

In unserer Geschäftsstelle wirkt der neue Solidartarifvertrag bei Duttenhöfer, Magna, Webasto, Constellium, DBK, ThyssenKrupp, ZI Aluminium, Kardex, Tenneco, Daimler Wörth und GLC Germersheim.

Bei durch Corona bedingter notwendiger Kinderbetreuung, ist der Anspruch auf Wandlung des tariflichen Zusatzgeldes (A) jetzt für Kinder bis 12 Jahre gegeben. Voraussetzung sind zwei Jahre Betriebszugehörigkeit und ein Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit oder Teilzeit, die nach dem 01.01.2019 begonnen wurde.

 

Insbesondere verweisen wir auf nachfolgende Bestimmung:

Zusätzlich erhalten Beschäftigte im Jahr 2020 für die Betreuung von Kindern bei behördlich angeordneten Schließungen fünf freie Tage ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Weiterzahlung des Entgeltes. Vorher müssen aber erst folgende Instrumente genutzt werden:

- Abbau von Resturlaub 2019

- Abbau der Plussalden auf Arbeitszeitkonten 

- Aufbau von maximal 21 Negativstunden 

- Inanspruchnahme der acht freien Tage aus der Wandlung des tariflichen Zusatzgeldes 


Wir haben in der Anlage einige weitere Fragen und Antworten zu den tariflichen Bestimmungen zusammengetragen, die vor allem dort akut werden, wo die Kurzarbeit beendet wird und die Schulen und Kitas trotzdem noch geschlossen sind. Für weitere Nachfragen stehen wir gern zur Verfügung.

 

Von: rk

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